Welche Rechte hat der Gerichtsvollzieher III
Der Gerichtsvollzieher muss laut Gesetz alle Gegenstände, die zu einer bescheidenen Lebensführung gehören, unangetastet lassen. Selten hingegen ist die Austauschpfändung geworden, bei der zum Beispiel das beauftragende Inkassobüro oder direkt der Gläubiger z.B. ein nicht so hochwertiges Fernsehgerät für ein Luxusgerät austauschen läßt.
Vorsicht angesagt ist bei verheirateten Paaren, denn hier können erst mal alle Dinge gepfändet werden, und falls es sich um persönliche Dinge des Ehepartners handelt, muss dieser es anhand von Rechnungen nachweisen. Zur Not muss mit einer sogenannten Drittwiderspruchsklage ein Gericht angerufen werden.
Entgegen der landläufigen Meinung dürfen auch Sachen gepfändet werden, die noch nicht abbezahlt sind, vom Erlös muss allerdings der noch offene Betrag bezahlt werden.
Der Gerichtsvollzieher muss bis zur Versteigerung der gepfändeten Gegenstände eine Woche warten, um dem Schuldner die Gelegenheit zur Bezahlung der Schuld und damit zur Auslösung der gepfändeten Sachen zu geben.
Bringt der Gerichtsvollzieher lediglich ein Pfandsiegel an, darf dieser Gegenstand nicht mehr verkauft oder verschenkt werden. Er gilt damit als gepfändet und das Pfandsiegel darf nicht mehr entfernt werden.