Welche Rechte hat der Gerichtsvollzieher


Welche Rechte hat der Gerichtsvollzieher

Die Voraussetzung für den Besuch des Gerichtsvollziehers ist ein vollstreckbarer Titel, den ein Gläubiger, ein Anwalt oder ein Inkassobüro im Auftrag des Gläubigers gegen einen Schuldner erwirkt hat. Mit dem vollstreckbaren Titel, dies kann ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstrechungsbescheid dem nicht widersprochen wurde, aber auch ein gerichtlicher Vergleich oder eine notarielle Urkunde sein, schickt der Gläubiger oder falls er damit Inkassofirmen beauftragt hat, den Gerichtsvollzieher los.

Die Zwangsvollstreckung darf erst stattfinden, wenn der Titel zugestellt wurde, deshalb bringt der Gerichtsvollzieher diesen in der Regel gleich mit. Da bereits das aussergerichtliche Mahnverfahren, sowie das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen wurde und eventuell auch Post vom Inkassobüro kam, stellt der Besuch des Gerichtsvollziehers keine allzu große Überraschung dar.

Der Erstbesuch des Gerichtsvollziehers erfolgt fast immer unangekündigt. Niemand muß ihn freiwillig in die Wohnung lassen. Allerdings sollte man damit rechnen, dass er sich nach mehreren erfolglosen Versuchen den Schuldner anzutreffen eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die Wohnung beschaffen kann.

Mit dieser kann er die Wohnung öffenen lassen und zwar auf Kosten des Schuldners. Bei dieser Maßnahme läßt er sich oft zum Eigenschutz durch Polizeibeamte begleiten.

Gibt es den Verdacht, dass Wertgegenstände beiseite geschafft werden sollen, darf er die Wohnung auch ohne die richterliche Durchsuchungsanordnung betreten.