Das gerichtliche Mahnverfahren
Falls der Schuldner weiterhin nicht bezahlt, bleiben dem Gläubiger zwei weitere Möglichkeiten. Dies wäre einmal das gerichtliche Mahnverfahren oder der etwas kostspieligere Weg der Zivilklage. Das gerichtliche Mahnverfahren ist empfehlenswert, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner keine Gegenwehr erhebt. Das Mahnverfahren kann nur bei der Forderung eines bestimmten Geldbetrages angewendet werden. Ist die Leistung dazu noch nicht erbracht ist das Mahnverfahren nicht zulässig.
Wurde das bisherige aussergerichtliche Mahnverfahren bereits vom einem Inkassobüro, dem der Auftrag dazu erteilt wurde, durchgeführt, macht es Sinn dieses Inkassobüro auch weiterhin mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu beauftragen. In aller Regel haben diese Inkassofirmen partnerschaftlich agierende Anwälte im Umfeld, die Erfahrung im gerichtlichen Mahnverfahren besitzen.
Selbstverständlich kann man das auch selbst übernehmen, es ist inzwischen recht einfach geworden. Das Verfahren fällt immer in die Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Gläubigers. Dies wurde in den letzten Jahren für die einzelnen Bundesländer in einem Amtsgericht zentralisiert.
Den Antrag für den Erlass eines Mahnbescheids kann man entweder käuflich erwerben oder im Internet beziehen. Das Formular muß komplett ausgefüllt und unterschrieben werden und per Post ans Amtsgericht übermittelt werden. Das Gericht erläßt sodann den Mahnbescheid. Die Kostenrechnung dafür erhalten Sie, diese sind aber auf den Schuldner umlegbar.
Der Schuldner kann gegen den Mahnbescheid einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Hierzu hat er zwei Wochen Zeit. Eine Begründung muß nicht erfolgen. Ist der Widerspruch rechtzeitig bei Gericht eingegangen können die beiden Parteien auf den Klageweg eines Zivilprozesses bestehen.
Wird kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, muß vom Gläubiger ein Vollstreckungsbescheid beim selbigen Gericht beantragt werden. Auch dieser wird dem Schuldner dann vom Gericht zugestellt. Auch gegen den Vollstreckungsbecheid kann innerhalb zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Und auch dieser Widerspruch führt wieder direkt ins Klageverfahren.
Erfolgt auch nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids keine Zahlung durch den Schuldner, hat man mit dem Vollstreckungsbescheid einen sogenannten vollstreckbaren Titel, mit dem man durch den zuständigen Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung beim Schuldner durchführen lassen kann.