Die Lohnpfändung VIII
Nicht nur Schulden oder Unterhaltsrückstände können zu einer Lohnpfändung führen, sondern auch vom Gericht verhängte Geldbußen oder Geldstrafen. Diese werden in Tagessätzen nach Ihrem Einkommen berechnet. Hier setzen sich keine Anwälte oder Inkassofirmen mit Ihnen auseinander, sondern die Staatsgewalt.
Die Verwaltung wird Ihnen zuerst eine schriftliche und auch kostenpflichtige Mahnung schicken und dann aber auch versuchen Ihr Konto oder Ihren Lohn zu pfänden.
Falls Sie nicht zahlen können und sich nicht um die Angelegenheit kümmern, wird das Gericht Ihre Geldstrafe auf Antrag der Staatsanwaltschaft in eine Freiheitsstrafe umwandeln. Diese richtet sich nach der Anzahl der Tagessätze zu denen Sie verurteilt wurden. Deshalb sollten Sie frühzeitig Hilfe bei Schuldnerberatungsstellen, bei der Gerichtshilfe oder einer sonstigen sozialen Beratungsstelle in Anspruch nehmen.
Bei unverschudeter Zahlungsunfähigkeit kann nämlich die Geldstrafe auch in die Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden geändert werden. Dafür sind die Rechtpfleger bei den Staatsanwaltschaften zuständig. Selbstverständlich müssen Sie Ihre Situation genauestens belegen können. Ebenso gibt es unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeiten der Stundung oder Ratenzahlung.