Die Lohnpfändung VII
Heute wollen wir eine Pfändung behandeln die leider häufig vorkommt, trotzdem sehr speziell ist, die Pfändung die wegen nicht bezahltem Unterhalt durchgeführt wird. Bei dieser Art von Lohnpfändung werden andere Berechnungen angewandt.
Es wird in einer Einzelfallprüfung vom Gericht festgelegt, was Sie behalten dürfen. Bestehen ausser den Unterhaltsschulden weitere Verbindlichkeiten, können Ihre Gläubiger oder die beauftragten Anwälte oder Inkassofirmen den Einkommensanteil der über dieser festgelegten Grenze aber unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt nicht pfänden. Dies steht nur den Unterhaltsberechtigten zu.
Da der festgesetzte Betrag evtl. nicht zum Lebensunterhalt reicht, sollten Sie das Ihnen sozialrechtlich zustehende Minimum berechnen lassen, gegebenenfalls nehmen Sie dazu Hilfe vom Sozialamt oder einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch.
Mit solch einer Berechnung können Sie beim Gericht beantragen, dass die Höhe Ihres Existenzminimums mindestens dem Sozialhilfesatzes oder ALG II entsprechen muß. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie zum Beispiel weitere Unterhaltsberechtigte unterstützen.