Die Lohnpfändung III
Falls die Lohnpfändung eingegangen ist nimmt der Arbeitgeber Ihre Lohnsteuerkarte zur Hilfe, um die Zahl der Unterhaltsberechtigten festzustellen. Allerdings finden sich z.B. Ex-Ehefrauen nicht daruf wieder. Sie müssen also anhand von Belegen, Urteilen usw. Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie weitere unterhaltsberechtigte Personen haben. Falls Sie ein gemeinsames Kind mit einem Elternteil haben, mit dem Sie nicht verheiratet sind, gilt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes auch für diese Person die Unterhaltsberechtigung.
Benötigen Sie auf Grund einer Erkrankung eine besondere Ernährung, oder haben Sie höhere berufliche Werbungskosten, sollten Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen beantragen, die in der Regel auch gewährt wird.
Dies ist weder für Sie noch für Ihren Arbeitgeber eine schöne Situation.
Vielleicht können Sie das verhindern indem Sie bereits beim Erhalt des Mahnbescheids sich mit Ihren Gläubigern in Verbindung setzen. Auch falls Sie das versäumt haben ist es oft nicht zu spät um eine Lohnpfändung zu verhindern. Sind in Ihrem Fall Inkassofirmen involviert, stimmen diese oft einer Ratenzahlung zu und es kommt nicht zur Lohnpfändung.