Die Lohnpfändung II


Die Lohnpfändung II

Ihre Gläubiger, die Rechtsanwälte oder Inkassofirmen beauftragt haben, bei Ihnen eine Lohnpfändung durchzusetzen, wollen natürlich soviel Geld als möglich durch die Pfändung erzielen. Deshalb sollten Sie genau prüfen oder prüfen lassen ob die Pfändung korrekt ist.

Aus Ihrem Einkommen ist jedoch nur ein bestimmter Teil pfändbar. Er richtet sich in der Regel nach der Anzahl Ihrer Familienmitglieder, die kein eigenes Einkommen haben und noch in Ihrem Haushalt leben. Zahlen Sie Unterhalt an aussereheliche Kinder oder Ex-Frauen, muß auch dies berücksichtigt werden.

Der pfändbare Anteil wird immer vom Nettolohn berechnet. Dabei sind unpfändbare Bestandteile herauszurechnen, wie z.B. Zulagen, Urlaubsgeld, Spesen und selbst vom Weinachtgeld sind bis zu 500 € nicht pfändbar.