Die Kontopfändung III
Im Gegensatz zu den Beträgen Ihres Lohns oder Gehaltes, das Anwälte oder Inkassofirmen im Auftrag Ihrer Gläubiger auf Ihrem Konto pfänden lassen können, ist es etwas komplizierter, wenn Sie Sozialleistungen erhalten. Dabei kann es sich um Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Geld aus der Betätigung als 1-Euro-Jobber, Krankengeld handeln. Es fallen aber auch Renten aller Art, Wohngelder, Erziehungsgeld, Kindergeld und BaföG darunter. Alle diese Leistungen muss die Bank oder Sparkasse auszahlen und zwar im Zeitraum von 7 Tagen nach deren Eingang.
Verpassen Sie dieses Zeitfenster umfasst die Kontopfändung auch diese Beträge. Um Ihre Lebenshaltungskosten zu retten steht Ihnen jezt nur noch der pfändungsfreie Betrag zwischen dem Pfändungseingang und dem nächsten Bezug Ihrer Sozialleistungen zu.
Deshalb sollten Sie innerhalb der ersten 7 Tage nach Pfändungseingang Ihre wichtigsten Zahlungsverpflichtungen erledigen. Den Rest des verbleibenden Geldes sollten Sie sich auszahlen lassen. Anhand mitgebrachter Bescheide können sie nachweisen, dass es sich um Sozialleistungen handelnt, die Bank benötigt zur Auszahlung dann keinen gerichtlichen Beschluß.
Hat Ihre Bank Ihre Sozielleistung etwas bereits an Ihre Gläubiger überweisen, können sie gerichtlich dagegen vorgehen.