Vom Vollstreckungsbescheid zur Zwangsvollstreckung
Auch gegen den bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid ist ein Widerspruch möglich. Dieser muß genau wie beim Mahnbescheid schriftlich erfolgen. Die Widerrufsfrist beträgt auch hier 14 Tage. Wird Widersprüch eingelegt mündet das Mahnverfahren an dieser Stelle in ein ordentliches Klageverfahren.
Sollte der Schuldner nach Erhalt eines Mahnbescheides und des Vollstreckungsbescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht bezahlen, haben sie wiederum die Möglichkeit die Angelegenheit an Inkassofirmen oder den zuständigen Gerichtsvollzieher abzugeben. Der für den Gerichtsbezirk zuständige Gerichtsvollzieher oder die meist überregional tätigen Inkassofirmen werden nun versuchen Ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren. Dabei ist eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche, wie das unbewegliche Vermögen möglich.
Die nächsten Tage werden Sie erfahren, was dürfen Gerichtsvollzieher und Inkassofirmen, mit welchen Maßnahmen muß der Schuldner rechnen.